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   VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14 MD   

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VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14 MD (https://dejure.org/2016,22211)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - 9 A 105/14 MD (https://dejure.org/2016,22211)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 MD (https://dejure.org/2016,22211)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Diese Grundsätze finden ihre Ausprägung sowohl im Rückwirkungsverbot als auch im Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.03.2013 -1 BvR 2457/08 - und vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14-; beide juris).

    Mit der Einführung von §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA verfolgte der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt in Entsprechung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (a. a. O.) das Ziel, einen verfassungskonformen Zustand zur rechtssicheren Erhebung von Abgaben herbeizuführen, wobei von der Regelung alle noch offen Veranlagungsfälle und nicht nur die nach Inkrafttreten des KAGÄndG entstehenden Vorteilslagen erfasst werden sollten (so auch OVG LSA, B. v.17.02.2016 - 4 L 119/15 -, bislang unv.).

    Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des (potentiellen) Beitragsschuldners andererseits Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 05.03.2013, a. a. O.).

    Geht das Bundesverfassungsgericht davon aus (vgl. B. v. 05.03.2013, a. a. O.), dass sich ein Vorteil "verflüchtigen" kann, dann kann auch das Vertrauen des Einzelnen, von der Abgabenerhebung verschont zu bleiben, mit zunehmender Dauer einer unterbliebenen Beitragserhebung nicht völlig unbedeutend sein bzw. in einer Weise erstarken, dass dieser Sachverhalt einem solchen nahekommt, bei dem ein Abgabenschuldner nicht mehr mit seiner Heranziehung zu rechnen brauchte (= echte Rückwirkung).

    Auch der Umstand des Fortwirkens der seinerzeit vermittelten Vorteilslage genügt für sich genommen nicht, von der durch § 13 b Satz 1 KAG LSA getroffenen Wertung in der durch § 18 Abs. 2 KAG LSA bewirkten Weise abzuweichen (dazu schon BVerfG, B. v. 05.03.2013, a. a. O.).

    Die Abweichung in § 18 Abs. 2 KAG LSA von § 13 b Satz 1 KAG LSA ist auch nicht von dem dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 05.03.2013, a. a. O.) gedeckt.

    Gleichwohl kann der Begriff nicht gänzlich von Rechtseinflüssen freigestellt werden, zumal es sich bei der Vorteilslage stets um eine "beitragsrechtliche" handelt (so schon BVerfG, B. v. 05.03.2013, a. a. O., Rn. 45).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Diese Grundsätze finden ihre Ausprägung sowohl im Rückwirkungsverbot als auch im Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.03.2013 -1 BvR 2457/08 - und vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14-; beide juris).

    Trifft der Gesetzgeber solche Regelungen auch mit Wirkung für solche Vorteilslagen, die bereits in der Vergangenheit entstanden sind, unterliegt er insoweit den aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes resultierenden Beschränkungen, wobei für die Beurteilung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes auf den jeweiligen Lebenssachverhalt abzustellen ist (vgl. BVerfG, B. v 12.11.2015, a. a. O.).

    In beitragsrechtlicher Hinsicht hat das BVerfG mit Beschluss vom 12.11.2015 (a. a. O.) klargestellt, dass dies nicht nur dann der Fall ist, wenn zuvor wirksam ein Beitragsschuldverhältnis begründet worden war.

    Das durch den Gesetzgeber zwingend zu berücksichtigende Vertrauen der Grundstückseigentümer ist umso schützenswerter, je näher die rückwirkende Regelung vom Ergebnis einer echten Rückwirkung gleichkommt (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2015, a. a. O., Rn.63).

    Insoweit dürfte auch der Gesetzgeber im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (a. a. O.) von folgendem Rechtszustand auszugehen haben:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Das Gericht macht von der ihm so eingeräumten Aussetzungsmöglichkeit zur Gewährung einer prozessualen Chancengleichheit auch im Lichte der Rechtsprechung des OVG LSA, B. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -, juris , Gebrauch, weil die Verfassungskonformität der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Regelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht ausgeschlossen werden kann und im Falle der Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift nicht mehr anfechtbare Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben (vgl. § 183 VwGO).

    Mit der Einführung von §§ 13 b, 18 Abs. 2 KAG LSA verfolgte der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt in Entsprechung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (a. a. O.) das Ziel, einen verfassungskonformen Zustand zur rechtssicheren Erhebung von Abgaben herbeizuführen, wobei von der Regelung alle noch offen Veranlagungsfälle und nicht nur die nach Inkrafttreten des KAGÄndG entstehenden Vorteilslagen erfasst werden sollten (so auch OVG LSA, B. v.17.02.2016 - 4 L 119/15 -, bislang unv.).

    Zur Beachtung dürfte er jedoch deshalb verpflichtet gewesen sein, weil der Regelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA unechte Rückwirkung (i. S. e. tatbestandlichen Rückanknüpfung) zukommen dürfte (a. A. OVG LSA, B. v. 17.02.2016 - 4 L 119/15 -).

    Dem steht aus der Sicht des Gerichts jedenfalls nicht entgegen, dass jeder potentielle Abgabenschuldner nach der zuvor bestehenden Rechtslage habe damit rechnen müssen, zeitlich unbegrenzt zu einem Beitrag herangezogen zu werden (so aber OVG LSA, B. v. 17.02.2016, a. a. O.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Kriterien zu Grunde gelegt, dürfte der mit dem KAGÄndG 1997 vorgenommenen Änderung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 KAG LSA a. F./ § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA) wegen des damit verfolgten Zieles konstitutive Rückwirkung zukommen (a. A. OVG LSA, B. v. 17.02.2016, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Diese differenzierende Betrachtung ist deshalb geboten, weil eine nur ergebnisbezogene ausscheidet, da es a l l e i n Aufgabe des Gesetzgeber ist, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Abgabepflichtigen und Aufgabenträger zu schaffen (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 -, juris), so dass die in der vorstehenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht akzeptierte Frist von 18 Jahren allenfalls ein Anhaltspunkt bei der hier nicht beachtlichen rechtlichen Beurteilung über die Höchstdauer der Frist sein kann.

    Dürfte hat der Gesetzgeber insofern von den ihm zur Seite stehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in nicht fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht haben, ist allein er gehalten, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Vielmehr muss eine Anlage geschaffen worden sein, die auf ein Zukunftskonzept (Abwasserbeseitigungskonzept) beruht, ohne dass an letzteres hohe rechtliche Anforderungen zu stellen wären (so schon OVG LSA, U. v. 04.12.2003 - 1 L 226/03 - und v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -).

    Beabsichtigt der Gesetzgeber jedoch auch für in der Vergangenheit entstandene Vorteilslagen an § 13 b Satz 1 KAG LSA anzuknüpfen, dürfte ihm nicht verborgen bleiben, dass erst mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.12.2003 - 1 L 226/03 -, juris, die grundsätzliche Differenzierung der beitragsrechtlichen Stellung von Alt- und Neuanschlussnehmern vorgenommen wurde und die Erhebung von Beiträgen für diese Grundstücke jedenfalls wegen der bis dahin bestehenden Rechtsunsicherheiten häufig zurückgestellt wurden (vgl. dazu Haack in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2016, § 8 Rn. 2219).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 229/06

    Zum Willen des Planungsträgers bei der Feststellung einer dauerhaften

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Vielmehr muss eine Anlage geschaffen worden sein, die auf ein Zukunftskonzept (Abwasserbeseitigungskonzept) beruht, ohne dass an letzteres hohe rechtliche Anforderungen zu stellen wären (so schon OVG LSA, U. v. 04.12.2003 - 1 L 226/03 - und v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -).

    Daraus folgt jedenfalls, dass auch für Altanschlussnehmer die Maßnahme erst dann beendet war, wenn die Ableitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers in eine solche Abwasseranlage möglich war, die auf Dauer eine Entsorgungssicherheit bot (OVG LSA, U. v. 05.07.2007 - 4 L 229/06 -).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16

    Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt in der Verfassungsstreitsache LVG 1/16 ausgesetzt.

    Das Verfahren war im Lichte der Verfassungsstreitsache LVG 1/16 (Normenkontrollverfahren der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt nach Artikel 75 Ziffer 3 Verf LSA, §§ 39 ff. LVerfGG gegen § 18 Abs. 2 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2014 [GVBl. LSA, S. 522] - KAGÄndG -) in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Deshalb dürfte die Rechtsauffassung des OVG LSA im Beschluss vom 19.02.1998, B 2 S 141/97, wonach dem KAGÄndG 1997 keine konstitutive Wirkung zukam, im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. B. v. 12.11.2016, a. a. O.; B. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 -, Rn. 55 ff., juris) nicht zu teilen sein.
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Insoweit müssen sich die Kriterien jedoch nicht aus dem Gesetz selbst ergeben, da dies weder das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit einer Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris) noch die Komplexität der Regelungsmaterie dies ermöglicht.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 12/97

    Umwandlung der auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR bis zum

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Damit galten unter bestimmten Voraussetzungen auch die auf der Grundlage von § 61 Kommunalverfassung-DDR errichteten Zweckverbände rückwirkend als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Satzungshoheit gebildet; dessen Verfassungskonformität hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12.12.1997 - LVG 12/97 - festgestellt.
  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.1998 - B 2 S 141/97

    Straßenbaubeitragsrecht; Beitragspflicht; Eingang der letzen

  • OVG Niedersachsen, 15.09.1995 - 9 L 6166/93

    Kanalbaubeitrag; Zwangsvollstreckung; Einwände; Bestandskraft des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2001 - 1 L 248/01
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2005 - 1 M 196/05
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

    Auch unter der Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung in der Sache unzutreffend ist (vgl. dazu LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - abweichende Meinung - Rn. 86 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.), führen die daran anknüpfenden Fragen der Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

    b) Dies gilt ebenfalls für den mit Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 2 (so auch VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 HAL - Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2016, 153, 155ff.; a.M.: VG Magdeburg, Beschl. v. 13. April 2016 - 9 A 105/14 -, zit. nach JURIS; Heitmann/Mörchen, LKV 2016, 114ff.; Beck/Neumann, DWW 2015, S. 362, 364 Fn. 25, 374).
  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 21.16

    Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheids wegen fehlender Satzungsgrundlage

    Gleiches gilt für die im Berufungsurteil erörterte Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung und die daran anknüpfende Rückwirkungsproblematik (vgl. dazu LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - abweichende Meinung, Rn. 86 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung s. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.).
  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 22.16

    Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer

    Gleiches gilt für die im Berufungsurteil erörterte Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung und die daran anknüpfende Rückwirkungsproblematik (vgl. dazu LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - abweichende Meinung, Rn. 86 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung s. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.).
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